Unser Verein

Seit 1957 Tennis mitten in Potsdam

Unser Vorstand

Carsten Eickhoff | Vorsitzender
Uta Tiaden | stellvertretende Vorsitzende
Keanu Steuer | Technikwart, Veranstaltungen
Jana Kandarr | Sportwartin und Nachwuchsförderung
Sven Kaudelka-Siegling | Schriftführer
Sabine Reiter | Mitgliedswesen
Evelyn Stege | Kassenwartin
(Isabel Ojeda | Jugendwartin, offizielle Wahl steht noch aus)

Satzung

§1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Potsdamer Tennisclub Obelisk e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Potsdam.
  3. Er ist als Verein staatlich anerkannt. Er wird in das Vereinsregister des zuständigen Potsdamer Gerichtes eingetragen.

§2 Zweck des Vereins

  1. Der Tennisclub verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. 
 Sie bestehen in der Förderung und Ausübung des Tennissportes aller Mitglieder.
  2. Der Club fördert den Kinder- und Jugendsport, den Breitensport, insbesondere den Familiensport.
  3. Der Club beteiligt sich an Turnieren und Freundschaftsspielen.
  4. Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar den gemeinnützigen Zwecken – es kann dafür auch nur verwendet werden. Der Fall der Auflösung: Bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen dem Landessportbund Brandenburg e.V. zu, der es ausschließlich und unmittelbar wiederum gemeinnützigen Zwecken zuführen. Desgleichen ist es auch möglich, bei Auflösung des Vereins bzw. bei Wegfall der Bedingungen, das Vermögen für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, einen Beschluss über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Zustimmung des Finanzamtes herbeizuführen.
  5. Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen und politischen Interessen neben dem Tennissport.

    Der Tennisclub ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn, verwendet die finanziellen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke – der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfolgt im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins.

§3 Verwendung der Mittel und des Vermögens

  1. Alle Mittel, die dem Club in Form von Aufnahmegebühren, Mitgliedsbeiträgen, Mitgliedsumlagen, Spenden oder in anderer Weise zufließen, dürfen nur für satzungsentsprechende Zwecke im Sinne des § 2, Absatz 1 verwendet werden.
  2. Die Mittel und Einnahmen des Clubs werden insbesondere dazu verwendet, um die durch Nutzungsvertrag bzw. Pacht erlangte Tennisanlage in Potsdam, Gregor-Mendel-Straße 25 ( bestehend aus 3 Tennisplätzen, einer Trainerwand, einem Clubhaus mit Umkleideräumen und Geräteraum und einer eigenen Wasserversorgung für die Bewässerung der Tennisplätze) zu unterhalten und zu verbessern. Aus den Mitteln des Clubs sind vor allem auch die Personalkosten für den Platzwart (oder die Platzwarte) zu begleichen.
  3. Das Clubhaus dient dem gesellschaftlichen und sportlichen Leben der Vereinsmitglieder. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Bewirtschaftung des Clubhauses und deren damit verbundene vertragliche Regelung. Die Entscheidung des Vorstandes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
  4. Überschüsse eines Geschäftsjahres werden in das folgende Geschäftsjahr übernommen. Sie dürfen nicht an Clubmitglieder ausgezahlt werden. Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Am Ende jedes Geschäftsjahres sind die Mittel und das Vermögen des Clubs in einer Mitgliederversammlung offenzulegen.
  5. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
  6. Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht der Zweckbestimmung des Vereins entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

  1. Der Club besteht aus aktiven Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern, Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und aktiv im Club Tennis spielen.
  2. Mitglied kann jede natürliche Person werden.

    Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.

    Die Aufnahme eines Jugendlichen kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Elternteil Clubmitglied ist.

    Die Entscheidung ist den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu geben. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch von Mitgliedern erhoben wird. Ein Widerspruch ist unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig.

    Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.
  3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Satzung des Vereins.

    Alle Mitglieder sind verpflichtet, sowohl die Satzung als auch die geltende Spiel- und Platzordnung zu befolgen.

    Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr, die laufenden Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten. Diese Gebühren sind im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.

    Eventuell erforderliche Umlagen werden von den Mitgliedern in einer gesonderten Versammlung beschlossen und sind bis zu einem vom Vorstand festgelegten Termin zu entrichten.

    Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % monatlich berechnet. Für Zahlungsverpflichtungen minderjähriger Mitglieder haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.

    Erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und eventuellen Umlagen sind die Mitglieder spielberechtigt.

    Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes von der Bezahlung der Beiträge und eventuellen Umlagen ganz oder teilweise befreit werden.

  4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

    Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens am 30.11. schriftlich erklärt sein.

    Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen, wenn satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt wurden; Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen wurde; Beschlüsse der Mitgliederversammlung grob missachtet wurden, das Mitglied sich in grober Weise unsportlich verhalten hat und dadurch das Ansehen und die Interessen des Clubs beeinträchtigt hat.

    Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.

    Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Clubvermögen.

    Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben grundsätzlich im laufenden Geschäftsjahr bestehende Zahlungsverpflichtungen des ausscheidenden Mitgliedes bestehen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.

§5 Organe des Clubs

  1. Organe des Clubs sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Sie können nach Bedarf zur Erfüllung besonderer Aufgaben Ausschüsse einsetzen.
  2. (2)
  3. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; der Berichte der Kassenprüfer, der Entlastung und der Wahl des Vorstandes; der Wahl von zwei Kassenprüfern; der Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und sonstigen Gebühren; Satzungsänderungen; Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme derjenigen, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.

    Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich per Mail oder per Post. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert und sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.

    Beschlüsse über Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen sowie über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

    Eine Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

  4. Die jugendlichen Mitglieder des Clubs führen vor der Jahreshauptversammlung eine Jugendversammlung durch. Sie wählen in dieser Versammlung ihren Vertreter für den neuen Vorstand und beschließen über ihre Anträge an die Mitgliederversammlung.
  5. Außer der Jahreshauptversammlung kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung bedarf zu ihrer Einberufung eines Beschlusses des Vorstandes oder eines schriftlichen Antrages von mindestens 10% aller Clubmitglieder.
  6. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 4 Jahren.

    Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.

    Als Vorstand sind für den Club gerichtlich und außergerichtlich nur der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis.

    Der Vorsitzende erteilt dem Kassenwart und erforderlichenfalls dem geschäftsführenden Vorsitzenden Bank- und Inkassovollmacht.

  7. Satzung vom 28.4.1990, letzte Änderung: 25.3.2017