Unser Vorstand
Carsten Eickhoff | Vorsitzender
Uta Tiaden | stellvertretende Vorsitzende
Janett Davidt | Finanzwartin
Keanu Steuer | Technikwart
Jana Kandarr | Sportwartin
Isabel Ojeda | Jugendwartin
Seit 1957 Tennis mitten in Potsdam
Carsten Eickhoff | Vorsitzender
Uta Tiaden | stellvertretende Vorsitzende
Janett Davidt | Finanzwartin
Keanu Steuer | Technikwart
Jana Kandarr | Sportwartin
Isabel Ojeda | Jugendwartin
Der Club verfolgt keine wirtschaftlichen und politischen Interessen neben dem Tennissport.
Der Tennisclub ist selbstlos tätig und verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt keinen Gewinn, verwendet die finanziellen Mittel nur für gemeinnützige Zwecke – der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb erfolgt im Sinne der Zweckbestimmung des Vereins.
Die Aufnahme als Mitglied ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen.
Die Aufnahme eines Jugendlichen kann davon abhängig gemacht werden, dass ein Elternteil Clubmitglied ist.
Die Entscheidung ist den Mitgliedern durch Aushang bekannt zu geben. Die Aufnahme ist erfolgt, wenn innerhalb von zwei Wochen kein Widerspruch von Mitgliedern erhoben wird. Ein Widerspruch ist unter Angabe von Gründen schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand endgültig.
Ehrenmitglieder können nur auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden.Alle Mitglieder sind verpflichtet, sowohl die Satzung als auch die geltende Spiel- und Platzordnung zu befolgen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr, die laufenden Beiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe zu entrichten. Diese Gebühren sind im ersten Quartal des jeweiligen Geschäftsjahres fällig.
Eventuell erforderliche Umlagen werden von den Mitgliedern in einer gesonderten Versammlung beschlossen und sind bis zu einem vom Vorstand festgelegten Termin zu entrichten.
Im Falle des Zahlungsverzuges werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % monatlich berechnet. Für Zahlungsverpflichtungen minderjähriger Mitglieder haften die gesetzlichen Vertreter als Gesamtschuldner.
Erst nach Bezahlung der Aufnahmegebühr, der Beiträge und eventuellen Umlagen sind die Mitglieder spielberechtigt.
Ehrenmitglieder können auf Beschluss des Vorstandes von der Bezahlung der Beiträge und eventuellen Umlagen ganz oder teilweise befreit werden.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und muss spätestens am 30.11. schriftlich erklärt sein.
Der Ausschluss eines Mitgliedes wird vom Vorstand beschlossen, wenn satzungsgemäße Verpflichtungen erheblich verletzt wurden; Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung nicht nachgekommen wurde; Beschlüsse der Mitgliederversammlung grob missachtet wurden, das Mitglied sich in grober Weise unsportlich verhalten hat und dadurch das Ansehen und die Interessen des Clubs beeinträchtigt hat.
Der Ausschluss muss dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
Ein ausgetretenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Ansprüche an das Clubvermögen.
Bei Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben grundsätzlich im laufenden Geschäftsjahr bestehende Zahlungsverpflichtungen des ausscheidenden Mitgliedes bestehen. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Die Mitgliederversammlung ist allein zuständig für die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes; der Berichte der Kassenprüfer, der Entlastung und der Wahl des Vorstandes; der Wahl von zwei Kassenprüfern; der Festsetzung von Aufnahmegebühren, Beiträgen, Umlagen und sonstigen Gebühren; Satzungsänderungen; Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder an die Mitgliederversammlung; Ernennung von Ehrenmitgliedern; Auflösung des Vereins. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mind. 10 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder mit Ausnahme derjenigen, die zum Zeitpunkt der Versammlung das 16. Lebensjahr noch nicht erreicht haben.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt mindestens 3 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich per Mail oder per Post. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch den Schriftführer protokolliert und sind vom Schriftführer und dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu unterzeichnen.
Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit einfacher Mehrheit.
Beschlüsse über Beiträge und sonstige Zahlungsverpflichtungen sowie über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Eine Auflösung des Vereins muss mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für den Zeitraum von 4 Jahren.
Der Vorstand besteht aus bis zu 7 Mitgliedern.
Als Vorstand sind für den Club gerichtlich und außergerichtlich nur der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigt. Beide haben Alleinvertretungsbefugnis.
Der Vorsitzende erteilt dem Kassenwart und erforderlichenfalls dem geschäftsführenden Vorsitzenden Bank- und Inkassovollmacht.
Satzung vom 28.4.1990, letzte Änderung: 25.3.2017